( AngG § 27 Z 1 ) Bestand die unbeanstandete Übung, dass bei Schulungen und bestimmten Anlässen sowie anlässlich von Warenlieferungen Geschenke entgegengenommen werden durften, wobei keine Obergrenze des Wertes vereinbart war, stellt der Austausch dieser den Angestellten zugesandten Kundengeschenke gegen andere Produkte keinen Entlassungsgrund dar. OGH 9 Ob A 2229/96a v. 18.12.1996.