(AngG § 27 Z 1) Gibt ein Croupier im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel heraus und zahlt ihm anstelle eines Spielgewinns von S 200,- einen solchen von S 250,- in Jetons aus, bewirkt schon allein dieses planmäßige Vorgehen des Croupiers trotz einer langjährigen unbeanstandeten Tätigkeit Vertrauensunwürdigkeit und macht die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber objektiv unzumutbar. OGH 9 Ob A 198/95 v. 17.01.1996.