( AngG § 27 ) Wird ein Arbeitnehmer seiner Verantwortung als abfallrechtlicher Geschäftsführer nicht gerecht, weil er verabsäumt hat, alle zur Betreibung einer Deponie notwendigen Formerfordernisse einzuhalten, liegt die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung auf der Hand, wenn es sich beim Geschäftszweig des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Umweltproblematik um einen ganz speziellen und sensiblen Bereich handelt. ASG Wien 33 Cga 91/98p, 21 Cga 142/97y v. 28.09.1998, Berufung erhoben, Ruhen eingetreten.