( GewO § 82 lit d und f ) Hat der tätliche Angriff eines Arbeitnehmers gegen einen Kunden eine bloß 3-tägige Gesundheitsstörung zur Folge, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zur Entlassung gemäß § 82 lit d GewO.
( GewO § 82 lit d und f ) Hat der tätliche Angriff eines Arbeitnehmers gegen einen Kunden eine bloß 3-tägige Gesundheitsstörung zur Folge, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zur Entlassung gemäß § 82 lit d GewO.