( AngG § 26 Z 4 ) Verlässt ein Arbeitnehmer nach einer Unterredung mit dem Arbeitgeber nach einem Diebstahl im Betrieb, bei der er mit der Frage konfrontiert worden ist, ob er das gestohlene Geld habe, jedoch ohne dass ein konkreter Verdacht gegen ihn ausgesprochen oder die Polizei eingeschaltet wurde und ohne dass er hiezu aufgefordert worden wäre, den Betrieb und kehrt er 2 Stunden später zurück, um sein Geld einzufordern, ist ein vorzeitiger Austritt anzunehmen, der aber nicht gerechtfertigt ist. ASG Wien 3 Cga 12/96x v. 13.06.1997, rk.