( AngG § 26 Z 4 ) Die wiederholte Belegung mit Schimpfwörtern, jedoch insbesondere das „Ins-Gesicht-Werfen“ von Briefen , sind als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren. ASG Wien 8 Cga 82/96b v. 28.10.1996, rk.
( AngG § 26 Z 4 ) Die wiederholte Belegung mit Schimpfwörtern, jedoch insbesondere das „Ins-Gesicht-Werfen“ von Briefen , sind als erhebliche Ehrverletzung zu qualifizieren. ASG Wien 8 Cga 82/96b v. 28.10.1996, rk.