( AngG § 26 Z 2 ) Von einem Vorenthalten des Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG kann auch bei Bestehen von Masseforderungen dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall des § 47 Abs 2 KO vorliegt, somit Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden können und die Arbeitnehmerforderungen gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO nach dem IESG gesichert sind. OGH 8 Ob S 3/98v v. 18.05.1998.