( AngG § 26 Z 2 ) Für einen berechtigten Austritt während des Dauertatbestandes der Vorenthaltung des Entgelts ist nach fruchtlosem Verstreichen einer gesetzten Nachfrist nur der unverzügliche Ausspruch der Austrittserklärung erforderlich, nicht hingegen, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung an den Arbeitgeber dieser den rückständigen Lohn noch immer nicht bezahlt hat. Ein nur einen Tag nach Fristablauf datiertes Austrittsschreiben ist jedenfalls als unverzüglich anzusehen. OLG Wien 9 Ra 252/97p v. 21.11.1997, in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 162/96k v. 17. 1. 1997 = ARD 4873/31/97.