( ArbVG § 36 Abs 2 Z 3 ) Aus der Tatsache, dass ein Prokurist „im Führungsteam“ mit dem Geschäftsführer über Aufnahmen, Kündigungen und Gehaltserhöhungen entschieden hat, ergibt sich noch nicht die Berechtigung zur selbständigen Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen als Merkmal einer leitenden Angestellteneigenschaft. Leiharbeitskräfte sind bei der Beurteilung außer Betracht zu lassen, weil diese nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei längerer Beschäftigung, zu Arbeitnehmern des Beschäftigungsunternehmens im Sinne des § 36 ArbVG werden. OLG Wien 10 Ra 284/97a v. 27.11.1997, in Bestätigung von ASG Wien 13 Cga 87/95y v. 18. 2. 1997.