( AngG § 26 Z 1 ) Ist bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses von einer dauernd drohenden Gesundheitsgefährdung eines Arbeitnehmers auszugehen, weil er eine anlagebedingte Neigung zu depressiven Verstimmungen hat - was im vorliegenden Fall dazu führte, dass er unter dem insbesondere durch häufigen Personalwechsel bestimmten Arbeitsklima litt, so dass bei Aufrechterhaltung des subjektiven Drucks durch weitere Arbeitsleistung eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes zu erwarten war -, kann er sich jederzeit für die Rechtfertigung eines vorzeitigen Austritts darauf berufen. OGH 9 Ob A 196/97g v. 17.12.1997.