( AngG § 23 Abs 1 ) Unter „Aussetzung“ ist im Zweifel unter der Voraussetzung einer redlichen Vorgangsweise der Parteien eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu verstehen. Die Zusammenrechnung von durch „Aussetzung“ unterbrochenen Zeiten eines Dienstverhältnisses als ununterbrochen bewirkt nicht, dass auch die Zeiten der Unterbrechung zu Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses werden. OGH 8 Ob A 96/98w v. 16.04.1998 (siehe auch ARD 4951/35/98), in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 292/97p v. 12. 12. 1997 = ARD 4908/9/98.