( AngG § 23 ) Für die Berechnung der Abfertigung sind nicht die im letzten Dienstjahr des Arbeitnehmers an ihn ausbezahlten Provisionen heranzuziehen, sondern nur jene Provisionen haben in die Berechnung der Abfertigung einzufließen, die der Arbeitnehmer im letzten Jahr tatsächlich erworben hat, weil ansonst nicht auf die tatsächliche Dienstleistung und das sich daraus ergebende Entgelt abgestellt würde, sondern auf Zufälligkeiten im Rahmen der Auszahlung von erworbenen Provisionsansprüchen. OLG Wien 8 Ra 62/98s v. 6. 5. 1998, in Bestätigung von ASG Wien 13 Cga 74/97i v. 06.11.1997, Revision unzulässig.