( AngG § 23 ) Dienstzeiten, für die bereits eine Abfertigung gezahlt wurde, sind nach dem Gesetz in dem für die seinerzeitige Abfertigung notwendigen Ausmaß abgegolten und damit für die Bemessung einer weiteren Abfertigung nicht mehr zu berücksichtigen. OGH 8 Ob S 2054/96h v. 23.05.1996.