( AngG § 22 Abs 1 ) Für Postensuchtage muss ein Verlangen des Arbeitnehmers in entsprechend deutlicher Form vorliegen, damit der Naturalanspruch auf Dienstfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber effektuiert wird. Erst dann, wenn dieser Freistellungsanspruch in natura nicht (mehr) realisiert werden kann, wandelt er sich - ähnlich dem Anspruch auf Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung am Ende eines Dienstverhältnisses - von einem Naturalanspruch in einen Ersatzanspruch (Geldanspruch). Ist das Nichtverlangen nicht in der Sphäre des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers selbst gelegen, hat er dies selbst zu vertreten. OLG Innsbruck 15 Ra 178/96f v. 14.01.1997. (ZAS Jud. 6/1997)