( AngG § 20 ) Von Ausnahmen abgesehen (§ 19 Gutsangestelltengesetz, § 30 Abs 3 SchauspG, § 32 Abs 1 VBG) ist für Kündigungen keine bestimmte Form vorgesehen. Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Kündigung kann sich jedoch auch aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag oder aus dem Dienstvertrag ergeben. LG Klagenfurt 35 Cga 87/96v v. 10.09.1996. (ZAS Jud. 5/1998)