( AngG § 19 Abs 2 ) Da Dienstverhältnisse idR auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im Allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Dienstverhältnisse die Ausnahme. Auch die Vereinbarung eines Probedienstverhältnisses muss demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. OGH 9 Ob A 161/98m v. 21.10.1998.