(AngG § 16, KV-WT) Der einem Arbeitnehmer gebührende aliquote Teil der zweiten Sonderzahlung läßt sich nicht auf die anteilsmäßig in Hinblick auf das während des Kalenderjahres einvernehmlich beendete Dienstverhältnis zu viel erhaltene erste Sonderzahlung in Anrechnung bringen, wenn der Kollektivvertrag eine Anrechnungsverpflichtung nur bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers, seiner berechtigten Entlassung oder seinem unbegründeten Austritt vorsieht; dies auch dann, wenn die erste Sonderzahlung vor Fälligkeit ausbezahlt wurde. OGH 9 Ob A 2115/96m v. 10.07.1996.