( AngG § 15, § 26 Z 2 ) Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eindeutig mitgeteilt, dass die Auszahlung des Gehalts entgegen der zwingenden Bestimmung des § 15 AngG nur am 15. des Folgemonats üblich sei und eine Änderung nicht erfolge, ist der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers auch ohne Nachfristsetzung gerechtfertigt. ASG Wien 5 Cga 248/93p v. 06.09.1996, Berufung erhoben.