AngG: § 1 Abs 1
OLG Wien 29. 9. 2020, 9 Ra 68/20s
Der beklagte Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein, der eine (selbst organisierte) Kindergruppe betreibt, in der 14 Kinder im Alter von einem bis sechs Jahren betreut werden. Die Klägerin war beim Verein 30 Stunden pro Woche als Kindergruppenbetreuerin beschäftigt. Sie richtete morgens das Frühstück her, danach gab es den Morgenkreis und Spielzeit bzw gingen die Kinder