( § 1152 ABGB, § 127 Z 4, § 202 GewO ) Da das Entgelt eines (im Berufszweig eines Baumeisters tätigen) „Pfuschers“ weder Personalkosten noch die mit der Schaffung der erforderlichen berufsspezifischen, persönlichen und technischen Voraussetzungen verbundenen Aufwendungen eines konzessionierten Baumeisters abdecken muss, erscheint ein Honorar von 60% der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister angemessen.
OGH 21.10.1999, 6 Ob 236/99w