AnfO: § 11
(Primärer) Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der mit dem Schuldner kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat.
Allerdings kann Anfechtungsgegner auch ein Rechtsnehmer sein, dessen Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO; hier: unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Rechtsvorgänger).