ZPO: §§ 588, 589
Für die Ablehnung eines Schiedsrichters reicht es aus, dass bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Befangenheit entstehen könnte.
Ablehnungsversuche einer Partei begründen eine sensible Verfahrenssituation, in der vom Schiedsrichter ein besonders auf Äquidistanz bedachtes Verhalten erwartet werden kann, um den Anschein einer nun bestehenden Befangenheit zu vermeiden.