KO idF vor 1. 7. 2010 § 43
JN § 55
Mehrere Anfechtungsansprüche sind nicht deshalb zusammenzurechnen, weil für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird. Das reicht für die Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die angefochtenen Zahlungen der Abdeckung derselben Kreditforderung dienten (3 Ob 246/10p).