( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, § 18 Abs 6 HbG ) Wird ein Hausbesorger deswegen gekündigt, weil er nicht bereit ist, eine Ersatzwohnung statt seiner bisherigen Dienstwohnung zu beziehen, kann die Kündigung auch dann als Motivkündigung nach den Anfechtungsregeln des ArbVG angefochten werden, wenn sich die Ersatzwohnung in keinem ordnungsgemäß benutzbaren Zustand befindet.
OGH 25.11.1999, 8 Ob A 298/99b