( § 2 Z 1 HbG, § 914 ABGB ) Wenngleich die in einem Mietvertrag gewählte Formulierung „die Gehsteigreinigung und sonstige Tätigkeiten, welche im Allgemeinen einem Hausbesorger übertragen werden, obliegen dem Mieter“ auf den konkludenten Abschluss eines Hausbesorgerdienstverhältnisses hinweisen könnte, ist das Vorliegen eines solchen zu verneinen, wenn sich der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien keineswegs auf den Abschluss eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, sondern auf die Kompensation der anstehenden Mietzinsvalorisierung mit den Kosten der Schneeräumung und der Miterledigung kleinerer Handgriffe, wie dem Auswechseln von Glühlampen im Stiegenhaus, richtete. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung des Vertrages (vgl. OGH 12. 4. 1983, 4 Ob 20, 21/82, ARD 3554/8/83), sondern ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essentialia (wesentlichen Bestandteile) eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung. Wird einem Mieter nur die Reinigung und das In-Ordnung-Halten von Gehsteig und Stiegenhaus übertragen, wird damit kein Hausbesorgervertrag begründet. OLG Wien 29.05.2000, 10 Ra 18/00s, Rekurs zulässig.