( § 870 ABGB ) Hat ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer eine Strafanzeige eingebracht und verspricht er die Rückziehung dieser Anzeige für den Fall, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt, fehlt aber jede objektive Grundlage für den Vorwurf des strafbaren Verhaltens, ist die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Selbstkündigung unwirksam.
OGH 13.10.1999, 9 Ob A 205/99h