ZPO § 261 Abs 6
Ein Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO ist (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht mit Rekurs anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss greift jedoch nicht ein, wenn die Überweisung den gesetzlichen Vorschriften derart widerspricht, dass sein Zweck überschritten wäre. Der Rekurs ist daher beispielsweise zulässig, wenn