ZPO §§ 18, 521a
Das Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist zweiseitig, wobei die Rechtsmittelbefugnis nur dem Beitretenden und dem Bestreitenden zusteht. Die andere, nicht bestreitende Hauptpartei kann weder Rekurs erheben noch kommt ihr die Befugnis zur Rechtsmittelbeantwortung zu.