Änderung des Vorarlberger Landesabgabenverfahrensgesetzes betreffend Entfall des Anspruchs auf Rückzahlung eines bestehenden Guthabens in Fällen, in denen die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist (§ 106a Vlbg. Landesabgabenverfahrensgesetz; vgl. dazu auch ARD 5106/1/2000). Der neue § 106a Vlbg. LAbgO ist auf Abgaben anzuwenden, die aufgrund eines rechtswidrigen Abgabengesetzes nach dem 31. 12. 1994 entrichtet oder eingebracht worden sind. Gesetz; LGBl f. Vorarlberg 2000/9, 5. Stück, ausgegeben am 29. 2. 2000.