Änderung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes. Von der Bemessungsgrundlage der Ortstaxe, dem Beherbergungsentgelt, ist - wie schon bisher - neben der Umsatzsteuer, dem Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß und den auf die Beheizung der Gästezimmer fallenden Energiekosten auch das Bedienungsgeld (bei Anwendung des Garantielohnsystems) ausgenommen; ausdrücklich klargestellt wird, dass bei Anwendung des Festlohnsystems sich die Bemessungsgrundlage um jenen Prozentsatz vermindert, der in den vom Unternehmer dem Magistrat vorzulegenden Tabellen angeführt wird (Bedienungsgeldäquivalent), maximal aber um 15%. Gesetz; LGBl f. Wien 2000/10, 10. Stück, ausgegeben am 2. 3. 2000.