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Amtshaftung für den Jugendwohlfahrtsträger

RechtsprechungSchadenersatzZak 2005/63Zak 2005, 38 Heft 2 v. 15.11.2005

AHG § 1

ABGB § 215

Wenn der Jugendwohlfahrtsträger ein Kind als vorläufige Maßnahme in einer „psychologischen Beobachtungsstation“ unterbringt, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, handelt er hoheitlich. Daher kommt eine Amtshaftung des Rechtsträgers in Betracht.

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