AHG § 1
ABGB § 215
Wenn der Jugendwohlfahrtsträger ein Kind als vorläufige Maßnahme in einer „psychologischen Beobachtungsstation“ unterbringt, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, handelt er hoheitlich. Daher kommt eine Amtshaftung des Rechtsträgers in Betracht.