( § 2 Abs 2 AHG ) Auch dem Betreiber einer Zustellung können durch deren nicht dem Gesetz entsprechende Durchführung Schadenersatzansprüche entstehen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können.
OGH 14.01.2000, 1 Ob 353/99i
Ein Rechtsträger haftet nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung. Das Amtshaftungsgesetz überlässt es zunächst dem Betroffenen selbst, seine Interessen zu wahren, und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Behelfe vergeblich ausgeschöpft hat.