vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ambulante Behandlung in Krankenhäusern

SozialversicherungARD 5107/6/2000 Heft 5107 v. 17.3.2000

( § 26 KAG, § 133 ASVG ) Krankenanstalten ist die ambulante Behandlung von Patienten über die in § 26 Krankenanstaltengesetz (KAG) aufgezählten Fälle hinaus nicht verwehrt.

OGH 01.06.1999, 4 Ob 148/99i

Die Grundsatzbestimmung des § 26 Abs 1 KAG regelt, in welchen Fällen Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind, § 26 Abs 2 KAG bestimmt weiters, dass den öffentlichen Krankenanstalten ferner das Recht zusteht, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte