( AlVG § 49, § 9 ) Die Vorschreibung einer einmaligen Kontrollmeldung pro Monat ist auch dann zulässig, wenn dies die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht bedingt. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen oder die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabzusetzen.