(AlVG § 25) Wird das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers während einer unwirksamen Probezeit mit sofortiger Wirkung vom Arbeitgeber aufgelöst, stellt die unrichtige Beantwortung der Fragen im Antragsformular für Arbeitslosengeld nach Ansprüchen aus der Auflösung des Dienstverhältnisses (Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung) auch dann einen Rückforderungsgrund für empfangenes Arbeitslosengeld dar, wenn sich der Arbeitnehmer über seine Ansprüche im Irrtum befunden haben sollte. VwGH 92/08/0034 v. 14.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)