(AlVG § 27 Abs 4) Daß das Kfz des Kindesvaters innerhalb eines Monats insgesamt viermal vor dem Haus der Kindesmutter, die erhöhtes Karenzurlaubsgeld (Karenzurlaubszuschuß) bezieht, gesehen und dieser am Abend vom Erhebungsorgan des Arbeitsmarktservice dort angetroffen wurde, steht mit dem angegebenen Zweck der Besuche (nämlich im Kontakt zum gemeinsamen Kind) noch nicht in Widerspruch und rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushalts (Lebensgemeinschaft). Wird dem Arbeitsmarktservice bei telefonischer Kontaktaufnahme an der bekanntgegebenen Unterkunft des Kindesvaters die Auskunft erteilt, dieser sei bei der Kindesmutter wohnhaft und unter deren Telefonnummer erreichbar, ist der Karenzurlaubsgeldbezieherin vor Einstellung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes Parteiengehör zu gewähren. VwGH 95/08/0230 v. 12.12.1995. (Bescheid aufgehoben)