( AlVG § 19 Abs 1 ) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt. Als frühestmöglicher (rechtlich relevanter) Tag der Geltendmachung kann nur der erste Tag gelten, an dem auch die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vorliegt. Liegt diese nach Ablauf der 3 Jahre vor, besteht kein Anspruch auf Fortbezug, selbst wenn die tatsächliche Geltendmachung (durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt) noch innerhalb der 3-Jahres-Frist während des noch aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt. VwGH 97/08/0434 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)