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AlVG § 12 Abs 9

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5016/23/99 Heft 5016 v. 30.3.1999

( AlVG § 12 Abs 9 ) Der letzte Satz des § 12 Abs 9 AlVG idF vor dem In-Kraft-Treten der Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl 1993/817 am 1. 1. 1994, nach dem als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt, wurde durch Art I Z 4d AlVG-Novelle 1989, BGBl 1989/364, als „Klarstellung“ (986 d. Beilagen zu den Stenograph. Prot. des NR 17. GP) angefügt und hinderte die Behörde nicht daran, das auf Grund des Einkommensteuerbescheides (der aus diesem hervorgehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellte Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG durch 3 (statt 12) zu teilen, wenn es auf einer nur 3 Monate währenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte. VwGH 95/08/0229 v. 08.09.1998. (Bescheid aufgehoben)

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