Nach der jüngeren Rechtsprechung ist ein insolvenzbedingtes Aufgriffsrecht nur dann zulässig, wenn die Ausscheidensfälle gleichbehandelt werden und die Regelung nicht sittenwidrig gläubigerbenachteiligend ist. Demnach sind die Abfindungspreise so zu vereinbaren, dass diese für die Fälle des freiwilligen Ausscheidens und des Ablebens eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden.