( § 879 ABGB ) Bleibt es einem Arbeitnehmer, mit dem eine All-In-Überstundenpauschale vereinbart wurde, unbenommen, im Pauschale nicht gedeckte Überstunden in zumutbarer Weise zu ermitteln und einzuklagen, ist diese Vereinbarung auch dann wirksam, wenn das Gesamteinkommen nicht erheblich höher ist als der kollektivvertragliche Mindestlohn.
OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 253/00k, Revision zulässig