(UrlG § 10 Abs 1) Auch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der ersten sechs Monate des ersten Urlaubsjahres ist die Urlaubsabfindung nicht doppelt zu aliquotieren.
OLG Innsbruck 13 Ra 5/96z v. 22.05.1996, Revision zulässig
Gemäß § 10 Abs 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer - ausgenommen den Fall des vorzeitigen Austritts ohne wichtigen Grund (§ 10 Abs 2 UrlG) - eine Urlaubsabfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Der Normzweck besteht sohin in der verhältnismäßigen Abgeltung der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit, wenn die Voraussetzungen für eine Urlaubsentschädigung nicht bestehen und ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt nicht vorliegt.