1. Immobilienverwalterhonorar
Es besteht ein Handelsbrauch, wonach bei Auflösung des Verwaltungsvertrages dem Immobilienverwalter für die anläßlich der Übergabe der Verwaltung entstehende Mehrarbeit eine Entschädigung zusteht; ein Übergabshonorar steht dabei insbesondere dann zu, wenn die Verwaltung vom Auftraggeber gekündigt wird, ohne daß der Verwalter berechtigte Gründe hierfür verwirklicht hat. Auch die Höhe von drei Monatshonoraren ist handelsüblich und angemessen.