§§ 8 und 17 AVG
§ 513 StPO:
Gem § 513 S 2 StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Wurden keine Erhebungen zum Gnadengesuch durchgeführt, kann keine Akteneinsicht gewährt werden.
§§ 8 und 17 AVG
§ 513 StPO:
Gem § 513 S 2 StPO ist dem Verurteilten auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisse der Erhebungen zu gewähren. Wurden keine Erhebungen zum Gnadengesuch durchgeführt, kann keine Akteneinsicht gewährt werden.