§ 4 Z 14 DSG 2000
§ 6 Abs 2 Z 3 und Abs 3 KSchG
Art 5 RL 93/13/EWG
§ 18 Abs 2 TKG
Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen.