Information des HVSVT
I. EINHEBUNG DER KRANKENSCHEINGEBÜHR
Ab 1. 1. 1997 haben die Dienstgeber (§ 361 Abs 3 ASVG) bzw. sonstigen zur Ausstellung verpflichteten Stellen für jeden Krankenschein (Krankenkassenscheck) bzw. Zahnbehandlungsschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) vom Anspruchsberechtigten eine Gebühr von S 50,- für Rechnung des Versicherungsträgers einzuheben (§ 135 Abs 3 und § 153 Abs 4 ASVG).