ABGB: § 879 Abs 1
ArbVG: § 105
1. Da jede Kündigung die Interessen eines Arbeitnehmers (AN) beeinträchtigt und mit ihr soziale Nachteile verbunden sind, müssen für die Sozialwidrigkeit iSv § 105 Abs 3 ArbVG Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den AN nachteilig machen.