AngG § 27 Z 1 und 6 , § 32
1. Während der Vorwurf der Lüge als Tatsachenbehauptung einer Überprüfung zugänglich ist, stellt der Vorwurf der „kalten Lüge“ ein auf dieser Tatsachenbehauptung basierendes, aber darüber hinausgehendes Werturteil dar.
2. Bei der Abgrenzung zwischen übler Nachrede und Ehrenbeleidigung einerseits und zulässiger Kritik bzw Werturteil andererseits ist im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung auch auf das Recht der freien Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen. Diese bedeutet aber keinen Freibrief für kritische Wertungen, die in persönliche Beleidigungen oder Verunglimpfungen ausarten, vielmehr kommt es auf die Art und Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an.