( GewStG § 7 Z 6 ) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft waren der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der GmbH hinzuzurechnen, weil sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
VwGH 93/13/0077 v. 17.09.1997