( KStG § 12 Abs 2 ) Kreditzinsen zur Finanzierung der Anschaffung von Beteiligungen sind abzugsfähig, wenn der wirtschaftliche Vorteil des Beteiligungserwerbs ausschließlich in einem körperschaftsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn besteht.
VfGH B-2370/94 v. 07.03.1997