In letzter Zeit stellen Arbeitnehmer vermehrt den Antrag, den Unterschiedsbetrag zwischen den Reisegebühren des § 26 Z 7 EStG und den vom Dienstgeber bezahlten Reisekosten - wenn diese unter den Sätzen des § 26 Z 7 EStG liegen - als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 Z 9 EStG anzuerkennen. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht kein Zweifel, daß die Vorschriften des § 16 Abs 1 Z 9 EStG und des § 26 Z 7 EStG nebeneinander geltend gemacht werden können (vgl VwGH 21. 10. 1986, 84/14/0037; Werner/Schuch, Lohnsteuer, Abschn 6 Tz 95). Dies gilt auch für Differenzbeträge.